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BGB § 1697 Anordnung von Vormundschaft oder Pflegschaft durch das Familiengericht

BGB § 1697 Anordnung von Vormundschaft oder Pflegschaft durch das Familiengericht

[ Auszug: Ist auf Grund einer Maßnahme des Familiengerichts eine Vormundschaft oder Pflegschaft anzuordnen, so kann das Familiengericht auch diese Anordnung treffen und ... ]